Bild: Frey & Frey AG
Innenarchitektur: Zwischen Kreativität, Ämtern und Bau
Innenarchitektur lebt von Kreativität. Doch zwischen dem ersten Skizzenentwurf und dem fertigen Raum liegen diverse Schritte: Bewilligungsverfahren, Brandschutzauflagen, Arbeitsgesetz, Hindernisfreiheit, Akustiknormen und die Frage, wer am Ende die Verantwortung trägt. Wir beantworten zehn relevante Fragen, die uns Auftraggeber:innen vor Projektstart stellen. Wir zeigen auf, wo die häufigsten Stolperfallen liegen.
1. Wann ist bei einem Innenausbau eine Baubewilligung notwendig?
Die Antwort hängt vom Kanton, von der Gemeinde und vom Eingriff ab. Pauschal lässt sich sagen: Reine Möblierungsänderungen, neue Anstriche, neue Bodenbeläge und der Austausch nicht-tragender Einbauten sind in den meisten Kantonen bewilligungsfrei. Sobald aber tragende Bauteile betroffen sind, die Nutzung geändert wird (zum Beispiel Büro zu Arztpraxis), Brandabschnitte verändert werden, Sanitärinstallationen verlegt werden oder die Fassade berührt wird, ist eine Baueingabe nötig. Je nach Kanton sind bereits Leichtbauwände bewilligungspflichtig. Im Kanton Bern gilt das Baugesetz (BauG), im Kanton Zürich das Planungs- und Baugesetz (PBG). In gewerblichen Liegenschaften kommt häufig ein vereinfachtes Bauanzeigeverfahren in Frage. Empfehlenswert ist eine frühzeitige Vorabklärung bei der zuständigen Baupolizei, idealerweise begleitet durch den Architekten oder Totalunternehmer, damit allfällige Eingaben bereits frühzeitig in den Terminplan integriert werden können.
2. Welche Brandschutzauflagen muss man beim Innenausbau zwingend beachten?
Massgebend ist die Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF/AEAI), ergänzt durch die jeweiligen Brandschutzrichtlinien. Konkret zu beachten sind Fluchtwege (in den meisten Nutzungen mindestens 1.20 m Breite), Brandabschnittsbildung, Feuerwiderstand von Türen (EI30, EI60, EI90), Brandschutzklassen von Oberflächen (typisch RF1 für Decken im Bürobau), Notbeleuchtung, Rauchabzüge und die brandtechnische Trennung von Treppenhäusern. Bei Nutzungsänderungen wird oft ein revidiertes Brandschutzkonzept verlangt, das von einer QSS-zertifizierten Fachperson erstellt und im Bewilligungsverfahren eingereicht und bewilligt werden muss. Eine häufige Stolperfalle: dekorative Holzeinbauten im Empfangsbereich, die unter die VKF-Anforderungen fallen und entsprechend zertifiziert oder behandelt sein müssen. Wer Brandschutz erst nach dem Designkonzept einbezieht, baut zwei Mal.
3. Welche SECO- und Arbeitsgesetz-Anforderungen gelten für Büroarbeitsplätze?
Das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) und insbesondere die Verordnung 3 (ArGV 3) regeln die Mindeststandards. Die SECO-Wegleitung zur ArGV 3 ist die praktische Auslegungshilfe. Relevant sind: Raumhöhe (mindestens 2.50 m bei Büroarbeit, 2.75 m ab 100 m² Raumgrösse), Beleuchtung (mindestens 500 Lux am Arbeitsplatz, blendfrei), Tageslicht und Sicht ins Freie (zwingend für ständigen Aufenthalt), Raumklima (Temperatur 20 bis 26 Grad im Sommer, mindestens 21 Grad im Winter, Luftfeuchtigkeit 30 bis 65 Prozent), Pausenräume, getrennte sanitäre Anlagen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl. Diese Standards sind nicht verhandelbar und werden bei Inspektionen kontrolliert. Sie bilden das Fundament, auf dem die gestalterische Freiheit aufbauen kann.
4. Wie viel Bürofläche pro Mitarbeiter ist verpflichtend, wie viel ist sinnvoll?
Die ArGV 3 nennt keine absolute Quadratmeterzahl, sondern fordert „genügend Bewegungsraum“. In der Praxis hat sich ein Richtwert von rund 8 bis 10 m² pro festem Einzelarbeitsplatz im klassischen Büro etabliert. In modernen Open-Space- und Desksharing-Konzepten sinkt der individuelle Anteil, gleichzeitig steigt die Fläche für Begegnungs- und Rückzugszonen. Eine realistische Gesamtkennzahl liegt heute bei 12 bis 16 m² Bruttofläche pro Mitarbeiterperson, inklusive aller Sekundärflächen wie Sitzungszimmer, Pausenecken, Telefonboxen, Lager und Erschliessung. Wer mit 6 m² pro Person plant, schafft Dichte, riskiert aber Akzeptanzprobleme. Durch zu eng angeordnete und dichtere Arbeitsplätze kann die Konzentration beeinträchtigt werden und das Wohlbefinden sowie die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden sinkt. Wer 20 m² einsetzt, verschenkt teure Mietfläche. Der Sweet Spot wird durch das gewählte Arbeitsmodell bestimmt, nicht durch eine Faustregel.
5. Akustik. Der unterschätzte Erfolgsfaktor?
Ja, eindeutig. Die SIA-Norm 181 regelt den Schallschutz im Hochbau mit konkreten Anforderungen an Luft-, Tritt- und Geräuschschallschutz. Im Innenausbau zählt zusätzlich die Raumakustik, also Nachhallzeit, Sprachverständlichkeit und Lärmpegel. Open Spaces ohne akustische Massnahmen erreichen Nachhallzeiten von 1.5 Sekunden und mehr. Konzentriertes Arbeiten ist dann faktisch nicht mehr möglich. Ziel sind 0.4 bis 0.6 Sekunden, Eine Verbesserung der Raumakustik kann durch absorbierende Deckenelemente, textile Wandpaneele, Teppichböden, Möblierung mit schallschluckenden Oberflächen und gezielter Zonierung erreicht werden. In Beratungsfirmen, Anwaltskanzleien und Arztpraxen ist die Vertraulichkeit der Gespräche zudem ein rechtlicher Faktor. Akustik gehört in den ersten Entwurfsschritt, nicht in die Schlussabnahme.
6. Was ist räumlich gemeint, wenn von New Work gesprochen wird?
New Work ist kein Möbelkatalog, sondern eine Haltung. Räumlich übersetzt sich diese in vier Elementen: aktivitätsbasierte Zonen (Fokus, Kollaboration, Erholung, informeller Austausch), Bewegungsfreiheit ohne fixe Platzzuteilung, technologische Durchgängigkeit (Buchungssysteme, Videokonferenzräume, Akustik) und atmosphärische Vielfalt. Ein gut umgesetztes New-Work-Konzept hat nicht einen einzigen Look, sondern bietet verschiedene klar lesbare Settings, zwischen denen Mitarbeitende selbstständig wechseln. Mindestens so wichtig ist die Verzahnung mit dem Change Management: Wenn die Belegschaft nicht versteht, warum der angestammte Arbeitsplatz wegfällt, scheitert auch das beste Raumkonzept. Wir empfehlen, das Raumkonzept und die begleitende Kommunikation parallel zu entwickeln, nicht nacheinander.
7. Was bedeutet Erlebnis-Architektur konkret?
Erlebnis-Architektur ist Innenarchitektur, die nicht nur funktioniert, sondern eine emotionale Resonanz erzeugt. Sie übersetzt die Identität einer Marke oder Institution in räumlich erlebbare Atmosphäre. Konkret: Eine Versicherung, die für Verlässlichkeit steht, gestaltet ihren Empfangsbereich anders als ein Start-up, das mit Agilität wirbt. Eine Privatklinik, die Vertrauen ausstrahlen will, arbeitet mit anderen Materialien als ein Discount-Anbieter. Erlebnis-Architektur ist überall dort relevant, wo Räume eine kommunikative Aufgabe haben: Empfangsbereiche, Showrooms, Visitor Center, Verkaufsflächen, Veranstaltungsräume und Hospitality-Zonen. Sie zahlt sich aus in Wiedererkennung, Verweildauer und positiver Reputation. Die Investition liegt typischerweise nicht in teureren Materialien, sondern in der Konzeptionsqualität.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verlangt für öffentlich zugängliche Bauten und für Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen die Hindernisfreiheit. Die SIA-Norm 500 konkretisiert: stufenlose Erschliessung, Türbreiten ab 80 cm, Lift mit Mindestmassen 1.10 mal 1.40 m, taktile und visuelle Orientierungshilfen, rollstuhlgängige Sanitärräume mit definierten Bewegungsflächen, Bedienelemente in 80 bis 110 cm Höhe. In Mehrfamilienhäusern und Geschäftsbauten wird die Hindernisfreiheit bereits in der Baueingabe geprüft. Nachträgliche Anpassungen sind in der Regel teuer und gestalterisch kompromissbehaftet. Wer die Anforderungen von Anfang an mitplant, integriert sie unauffällig in das Gesamtkonzept. Gute Hindernisfreiheit ist erkennbar daran, dass sie nicht auffällt.
9. Mieterausbau im Geschäftsmietverhältnis. Wer haftet wofür und was bleibt nach Auszug?
Die Grundregel: Was der Mieter einbringt, muss er bei Auszug zurückbauen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Pflicht ergibt sich aus Art. 267 OR. In der Praxis empfehlen wir, vor Beginn des Innenausbaus drei Punkte schriftlich mit dem Vermieter zu klären und dies in Schnittstellenpapieren zu klären. Erstens: Welche Einbauten verbleiben in der Liegenschaft (werterhaltend oder werterhöhend), welche werden zurückgebaut. Zweitens: Welche Partei trägt welche Kosten. Eine gängige Kostenteilung ist 50/50 bei wertsteigernden Investitionen, kann aber nach Absprache variieren. Drittens: Welche Wiederherstellungspflicht gilt am Mietende. Ohne diese Klärung drohen Streitigkeiten mit erheblichen finanziellen Folgen. Eine fotografische Dokumentation des Übergabezustands vor- und nach dem Ausbau ist dringend zu empfehlen.
10. Wie reduzieren Generalplaner, General- und Totalunternehmer typische Projektrisiken?
Bei einer klassischen Einzelvergabe beauftragt die Bauherrschaft Planer und ausführende Unternehmen separat. Dadurch entstehen zahlreiche Schnittstellen, die koordiniert werden müssen und zu unklaren Verantwortlichkeiten, Verzögerungen oder Mehrkosten führen können. Ein Generalplaner bündelt und koordiniert die verschiedenen Planungsdisziplinen. Ein Generalunternehmer übernimmt auf Basis einer bestehenden Planung die Ausführung und steuert die beteiligten Gewerke. Ein Totalunternehmer vereint Planung und Ausführung in einem Gesamtauftrag. Welches Modell geeignet ist, hängt vom Projektstand und den Anforderungen der Bauherrschaft ab. Der Generalplaner reduziert Schnittstellen in der Planung, der Generalunternehmer in der Ausführung. Der Totalunternehmer bietet die umfassendste Bündelung beider Bereiche. Durch klar geregelte Zuständigkeiten, weniger direkte Vertragspartner und abgestimmte Prozesse lassen sich Planungsfehler, Koordinationsprobleme, Terminverzögerungen und unerwartete Mehrkosten reduzieren. Voraussetzung dafür sind ein klar definierter Leistungsumfang, verbindliche Qualitätsstandards, kurze Entscheidungswege und ein transparenter Umgang mit Änderungen.
Fazit
Die zehn Fragen zeigen: Innenausbau ist kein gestalterisches Projekt mit ein paar baulichen Nebenbedingungen, sondern ein regulatorisch-bauliches Vorhaben mit gestalterischem Anspruch. Wer die Reihenfolge umkehrt und das Schöne vor das Pflichtenheft setzt, riskiert teure Korrekturschleifen. Frey & Frey AG begleitet Sie als Total- oder Generalunternehmer von der ersten Konzeptidee über die Bewilligungsverfahren bis zur Schlussabnahme, mit über vierzig Jahren Erfahrung, eigener Schreinerei, eigener Werbetechnik und eigener Logistik in Flamatt. Sprechen wir über Ihr Projekt.


